Windenergie: 2-Prozent-Ziel in Reichweite

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Hessen – Das 2-Prozent-Ziel für den Ausbau der Windenergie in Hessen ist in Reichweite. „Um unseren Energiebedarf im Jahr 2050 möglichst vollständig aus erneuerbaren Energien decken zu können, hat sich Hessen im Energiegipfel 2011 das Ziel gesetzt, auf Flächen in der Größenordnung von zwei Prozent der Landesfläche den Bau von Windenergieanlagen zu ermöglichen“, sagte Wirtschafts- und Energieminister Tarek Al-Wazir am Freitag in Wiesbaden. „Wir arbeiten für eine saubere, atom- und kohlefreie Stromerzeugung in Hessen. Der Windenergieausbau wird dabei auch in den kommenden Jahrzehnten eine wichtige Rolle spielen. Dazu benötigen wir Flächen, die für den Windenergieausbau gut geeignet sind. Und genau dabei sind wir jetzt einen wichtigen Schritt voran gekommen.“ 

Windvorranggebeite für Südhessen empfohlen

Nach den Trägern der Regionalplanung in Nordhessen und Mittelhessen, die über die Windvorranggebiete bereits entschieden haben, hat nun auch das Regierungspräsidium Darmstadt der Regionalversammlung Südhessen Flächen für den Windenergieausbau empfohlen, die im Dezember beraten werden.  

Aktuell sind damit hessenweit Windvorranggebiete folgender Größenordnung bereits beschlossen bzw. geplant: 

Nordhessen: 16.700 ha
Mittelhessen: 12.100 ha
Südhessen: 12.514 ha
Gesamt: 41.314 ha
Gesamtfläche Hessens: 2.111.494 ha
Verhältnis aller Windvorranggebiete zur Gesamtfläche Hessens: knapp 1,96 %

„Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass 98 Prozent der Landesfläche frei von neuen Windenergieanlagen bleiben sollen“, so der Minister. „Und natürlich muss auch weiterhin jede einzelne geplante Windenergieanlage innerhalb der Windvorranggebiete genehmigt werden. Keine Windenergieanlage darf in Hessen ohne Genehmigung gebaut werden.“

Auf die am besten geeigneten Flächen konzentrieren

Al-Wazir: „Windvorranggebiete bedeuten nicht, dass innerhalb dieser Flächen munter losgebaut werden kann. Vielmehr sind die Vorranggebiete vergleichbar mit Baugebieten. Wenn ein Baugebiet mit einem übergreifenden Bebauungsplan beschlossen wurde heißt das natürlich nicht, dass nicht auch jedes einzelne Haus den Regeln entsprechen muss, bevor es gebaut werden darf. Bei Windenergieanlagen ist das ganz genauso.“  Die Ausweisung der konkreten Windvorranggebiete erfolgt in Hessen in den drei ‚Teilregionalplänen Energie‘ (Planungsregionen Nordhessen, Mittelhessen und Südhessen). Diese haben das Ziel, den Windenergieausbau in Hessen zu bündeln und auf die am besten geeigneten Flächen zu konzentrieren.

Hintergrund Windvorranggebiete

Diese können in zwei ‚Kategorien‘ unterschieden werden.

(a)  Windvorranggebiete mit Ausschlusswirkung:
Diese Gebiete unterliegen hohen rechtlichen Anforderungen, denn sie führen im Umkehrschluss dazu, dass weite Teile des Landes zukünftig nicht mehr mit neuen WEA bebaut werden dürfen. Das heißt: Innerhalb der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung müssen WEA mit hoher Wahrscheinlichkeit genehmigungsfähig sein, weil nur dann ein weiterer Windenergieausbau ermöglicht wird. Ungeachtet dessen muss natürlich jede einzelne geplante WEA auch innerhalb der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung künftig geprüft und genehmigt werden, bevor sie gebaut werden darf.

(b)  Windvorranggebiete ohne Ausschlusswirkung:

In diesen Gebieten können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Teilregionalplans die hohen rechtlichen Anforderungen an die Windvorranggebiete mit Ausschlusswirkung nicht sicher erfüllt werden. Gleichwohl erscheinen diese Gebiete aus regionalplanerischer Sicht geeignet, um die Anforderungen zumindest mittelfristig zu erfüllen, weil beispielsweise der technische Fortschritt (z.B. Umstellung der Flugnavigation) dies erwartbar macht. (Wie gesagt: Die Ziele des Energiegipfels und des Windenergieausbaus sind auf das Jahr 2050 ausgerichtet). Deshalb werden auch diese Gebiete zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Auch hier gilt natürlich: Jede einzelne Anlage muss vor dem Bau genehmigt werden.‎

Beispiel Hohe Wurzel (“Taunuskamm”)

In diese Kategorie der Windvorranggebiete ohne Ausschlusswirkung fällt auch die Hohe Wurzel. Die Ablehnung der dort beantragten WEA im Jahr 2016 erfolgte nicht, weil der Betrieb einer WEA in dem Gebiet nicht genehmigungsfähig war, sondern weil in der Bauphase eine Verunreinigung des Grundwassers im Wasserschutzgebiet nicht sicher genug ausgeschlossen werden konnte. Durch den Einsatz von Baumaschinen ohne wassergefährdende Betriebsstoffe kann das Risiko während der kritischen Bauphase zukünftig aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Solche Baumaschinen sind bereits heute in der Entwicklung. Diese Entwicklung wird sich absehbar in den kommenden Jahren fortsetzen, sodass die Eignung der Flächen für die Nutzung der Windenergie mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein wird.

Eine Einzelfallprüfung der wasserschutzrechtlichen Belange muss in einem späteren Genehmigungsverfahren selbstverständlich dennoch durchgeführt werden.

 

 

Mythen und Wahrheit zur Windenergie

Mythos: Die Windvorrangflächen werden jetzt ungeprüft vollgepflastert mit Windenergieanlagen.
Das ist falsch. Richtig ist: Windvorrangflächen weisen Gebiete aus, in denen auch in Zukunft grundsätzlich Windenergieanlagen errichtet werden dürfen und schließen zugleich den Rest der Landesfläche für den Bau von Windenergieanlagen aus. Auch innerhalb der Vorrangflächen muss jede einzelne Windenergieanlage genehmigt werden, bevor sie gebaut werden darf. So wie es der private Häuslebauer auch kennt. Gebaut werden darf nur innerhalb von Wohngebieten. Aber auch hier gilt: Nichts geht ohne Baugenehmigung für das konkret geplante Haus.

Mythos: Erst werden Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm abgelehnt und jetzt durch die Hintertür doch genehmigt.
Das ist falsch. Richtig ist: Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Genehmigungsbehörde hatte vor zwei Jahren einen Antrag zur Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm abgelehnt, u.a. weil in der Bauzeit eine Verschmutzung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden konnte. In der aktuellen Beschlussvorlage ist der Taunuskamm perspektivisch als geeignete Fläche für den Bau von Windenergieanlagen vorgesehen. Ob dort in Zukunft einmal Windenergieanlagen errichtet werden, kann heute niemand sagen. Darüber müsste, wenn ein entsprechender Antrag erneut gestellt werden würde, die Genehmigungsbehörde entscheiden. Gegen jede Entscheidung kann zudem – wie im Rechtsstaat üblich – Klage eingereicht werden.

Mythos: Die Genehmigungsverfahren zum Bau von Windenergieanlagen sind eine reine Farce.
Das ist falsch. Richtig ist: Nur etwa jede zweite beantragte Windenergieanlage geht tatsächlich in Betrieb. Im vergangenen Jahr wurden 94 Windenergieanlagen in Hessen in Betrieb genommen. Zugleich wurden 13 Anträge abgelehnt und 81 Anträge zurückgezogen. Dies geschieht häufig, wenn die Aussichten auf Genehmigung gering bzw. die behördlichen Auflagen, die mit einer Genehmigung einhergingen, besonders hoch wären.
Mythos: Windvorranggebiete führen zu einer Verschandelung der Landschaft mit Windenergieanlagen.
Das ist falsch. Das Gegenteil ist richtig: Bislang können Windenergieanlagen grundsätzlich in ganz Hessen beantragt werden. Mit den Vorranggebieten wird der zukünftige Ausbau massiv gebündelt – auf knapp zwei Prozent der Landesfläche. Die übrige Fläche ist in Zukunft für den weiteren Windenergieausbau tabu.

Mythos: Bei der Ausweisung von Windvorranggebieten haben die Ministerien politischen Druck ausgeübt.
Das ist falsch. Richtig ist: Bei der Aufstellung der Teilregionalpläne Energie ist der Träger der Regionalplanung – im Rahmen der landesplanerischen Vorgaben – frei in seiner Abwägung. Es gab und gibt keine Anweisungen des Ministeriums, einzelne Flächen aufzunehmen.

Mythos: Die Vorgaben des Landesdenkmalamts werden missachtet und über den Haufen geworfen.
Das ist falsch. Richtig ist: Im Vorfeld der Erstellung des Entwurfs 2016 des Teilregionalplans Energie Südhessen wurden in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst sowie dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie Verkehr und Landesentwicklung einheitliche Prüfradien von 1 km (lokal bedeutsame Denkmäler), 2 km (regional bedeutsame Denkmäler) und 5 km (überregional bedeutsame Denkmäler) für ganz Hessen festgelegt. Das Landesdenkmalamt trägt diese Abstandsregelungen mit.

 

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