Steuerrecht: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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Köln, Mai 2018: Wer ein Kind alleine großzieht, kommt oft an seine finanziellen Grenzen. Alleinerziehende, die gezwungen sind, Teilzeit zu arbeiten, haben bei der Einkommenssteuer einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um den Betrag gewährt zu bekommen, erklärt Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

 

Vier Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Um einen Entlastungsbetrag einzufordern, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss ein Elternteil alleinstehend sein. „Diese Voraussetzung greift nicht, wenn ein neuer Lebenspartner oder eine volljährige Person mit in der Haushaltsgemeinschaft wohnt. Das eigene Kind ist von dieser Regelung ausgenommen“, weiß der Rechtsexperte Mingers. Eine genaue Definition von “alleinstehend” findet sich im § 24 b Abs. 3 EStG im Einkommenssteuergesetz. Der Elternteil muss zweitens Anspruch auf das Kindergeld und den Kinderfreibetrag haben. Außerdem muss das Kind in dem Haushalt eines Elternteils gemeldet sein, der das Kindergeld erhält. In der Anlage Kind der Steuererklärung ab Zeile 44 muss viertens die Steueridentifikationsnummer des Kindes eingetragen werden.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese vier Voraussetzungen in einem Jahr nicht eintreten, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Heiratet ein alleinerziehender Elternteil, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag. Laut Gesetzeswortlaut dürfen im Jahr die Voraussetzungen für den Splittingtarif nicht gegeben sein.

 

Höhe und Beantragung des Entlastungsbetrags

Einmal jährlich wird der Entlastungsbetrag zusätzlich zum Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen gewährt und von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen. Der Grundbetrag liegt bei 1.908 €, der sich ab dem zweiten Kind um 240 € für jedes weitere Kind erhöht. Damit liegt der Betrag mit zwei Kindern bei 2.148 €, mit drei Kindern bei 2.388 € und mit vier Kindern bei 2.628 €. Um den Entlastungsbeitrag einzufordern, müssen in der Steuererklärung in der Anlage Kind die entsprechenden Felder ausgefüllt werden. Dann reduziert der Entlastungsbetrag die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte. Da Alleinerziehende in der Regel jeden Euro benötigen, muss nicht auf die Steuerrückerstattung gewartet werden.
Wer als Alleinstehender ein Kind erzieht, sollte beim Finanzamt die Steuerklasse II beantragen. „In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei zwei Kindern sollte ein Lohnsteuerermäßigungsantrag abgegeben und ein Freibetrag eingetragen werden, um so den Zuschlag zum Entlastungsbetrag in Höhe von 240 € ab dem zweiten Kind zu erhalten“, rät Mingers.

 

Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht.

 

 www.mingers-kreuzer.de

 

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