Mietpreisbremse in Hessen weiterhin gültig

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28. März Wiesbaden – Trotz des Urteils des Landgerichts Frankfurt hat die Mietpreisbremse für Hessen weiterhin Bestand. Das Landgericht verfügt über keine Verwerfungskompetenz für Landesgesetze oder –verordnungen. Die heutige Entscheidung des Landgerichts in Frankfurt regelt nur die zivilrechtliche Klage zwischen einem Mieter und einem Vermieter und wirkt deshalb nur in diesem konkreten Rechtsstreit. Auch ist diese Entscheidung bisher nicht rechtskräftig, da das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Da das Land Hessen im vorliegenden Fall keine Prozessbeteiligte war, hat das Land auch keine Möglichkeit Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts einzulegen.

Der Vorwurf, dass die hessische Mietenbegrenzungsverordnung nicht ausreichend begründet ist, ist aus Sicht des zuständigen Hessischen Umweltministeriums falsch. Die Verordnung wurde entsprechend der Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ordnungsgemäß begründet. Die Begründung beruht neben der Abfrage bei den hessischen Gemeinden auch auf einer wissenschaftlichen Untersuchung des Instituts Wohnen und Umwelt. Während der Erarbeitung der Verordnung bis zu ihrem Inkrafttreten wurden alle vorgeschriebenen Gremien und Verbände beteiligt und gehört. In Hessen werden Verordnungen und Gesetze grundsätzlich in ihrem Wortlaut aber ohne explizite Begründung im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die finalisierte Begründung wurde für die intern erforderliche Abstimmung innerhalb der Landesregierung verwendet. Lediglich für die Anhörung der Verbände wurde, wie allgemein üblich, ein Exemplar extern verschickt, damit die Verbände ihre Stellungnahmen abgeben können. Zu diesem Zeitpunkt war die Begründung mit dem Hinweis „Entwurf“ gekennzeichnet, da die endgültige Version der Begründung erst im Anschluss an die Verbändeanhörung erstellt wurde.

 

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