8 verbreitete Irrtümer im Mietrecht

Estimated read time 4 min read
[metaslider id=10234]

 

 

Köln, März 2018. Wie eigentlich in allen Rechtsbereichen, gibt es auch
im Mietrecht so einige Irrtümer. Bevor man sich auf Halbwahrheiten verlässt,
ist es ratsam, einmal genauer hinzuschauen und die entsprechenden
Gesetze nachzuschlagen. Oder: Sie hier nachzulesen. Markus
Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer,
fasst 8 der beliebtesten Rechtsirrtümer zusammen.

Mietkaution abwohnen

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die vor Einzug gezahlte Mietkaution
einfach abgewohnt werden kann. Das ist ganz klar falsch. „Die Mietkaution
dient dem Vermieter beispielsweise dazu, eventuelle Schäden an
der Wohnung zu begleichen. Wer die letzten drei Monatsmieten also
einfach auslässt, kann mit einem Mahnbescheid rechnen“, erklärt Mingers.

Nachmieter stellen

Auch, dass man vorzeitig aus dem Mietvertrag kommt, wenn man drei
Nachmieter stellt, ist ein Gerücht. Ein Mietvertrag ist genau wie alle anderen
Verträge einzuhalten – und damit auch die Kündigungsfrist. Nur
mit Einverständnis des Vermieters ist es möglich, das Mietverhältnis
frühzeitig zu beenden.

Einmal monatlich laut feiern

Ein weiterer Irrtum: Einmal im Monat dürfe laut gefeiert werden. Dies verbietet sowohl das Mietrecht als auch das Ordnungswidrigkeitenrecht.
Ruhestörungen muss niemand einfach so hinnehmen, vor allem nicht in der Nachtruhe ab 22 Uhr.

Mietzahlung verweigern

Eine Halbwahrheit ist, dass der Mieter die Mietzahlung verweigern kann, wenn er Mängel, wie beispielsweise Schimmelbefall in der Wohnung feststellt.

Dazu der Rechtsexperte: „Die ganze Miete darf nicht
einbehalten werden – möglich ist es jedoch, eine prozentuale Mietminderung
vorzunehmen. Dies gilt aber auch nur dann, wenn der Vermieter
umgehend über die Mängel in Kenntnis gesetzt wird.“ Hinzu kommt,
dass die korrekte Höhe der Mietminderung von einem Fachmann ermittelt
werden muss.

Rausschmiss bei Nichtzahlung

Auch, dass man bei Nichtzahlung der Miete vor die Tür gesetzt wird, ist
nicht ganz richtig. Erst, wenn man zwei Monate im Rückstand steht,
kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Zieht der Mieter
dennoch nicht aus, muss eine Räumungsklage eingereicht werden.

Untermieter verboten

Auch nicht ganz richtig: Ein Vermieter könne Untermieter grundsätzlich
verbieten. Zwar ist der Mieter verpflichtet, um Erlaubnis zu bitten, bevor
er Räumlichkeiten einem Dritten zur Verfügung stellt. Hat er allerdings
ein berechtigtes Interesse, muss der Vermieter zusagen. „Ein berechtigtes
Interesse bestände beispielsweise, wenn sich der Mieter in einer finanziellen
Notlage befindet oder auch nur, wenn er den Wunsch danach
hat, in einer Gemeinschaft zu leben“, so der Rechtsexperte.

Mindestens einmal Wände streichen

Dass Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet sind, während der Dauer des Mietverhältnisses einmal die Wände zu streichen, ist ebenfalls ein Irrtum. Dies hängt von den Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ab.

Darin sollte genau geregelt sein, nach wie vielen Jahren der Mieter bestimmte Räume streichen muss.

Wie viel Zeit zwischen zwei Renovierungen verstreichen darf, hängt davon ab, wie stark der jeweilige Raum genutzt wird – so besteht beim Wohnzimmer ein früherer Renovierungsbedarf als beim Flur.

Klauseln, die besagen, dass der Mieter in jedem Fall nach dem Auszug die Wohnung streichen muss, sind unwirksam.

Zugang zur Wohnung

Manche Vermieter sind der Meinung, ein unbeschränktes Zutrittsrecht
zur Wohnung zu besitzen. Ein solches besteht aber keinesfalls. „Allein
der Mieter darf bestimmen, wer die Wohnung uneingeschränkt betreten
darf. Vermieter können im Mietvertrag jedoch vereinbaren, die Wohnung
nach vorheriger Ankündigung betreten zu dürfen“, erläutert Mingers
abschließend.

Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Arbeitsrecht, Bau-, Miet- und Immobilienrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Speditions- & Transportrecht.

  www.mingers-kreuzer.de

 

[metaslider id=20815]

More From Author

+ There are no comments

Add yours