Kein Arbeitsunfall bei Prüfung der Fahrbahn auf Glatteis

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Kassel/Berlin (DAV). Vorsicht beim Überprüfen der Fahrbahn auf Glatteis vor der Fahrt zur Arbeit! Wer die Fahrbahn auf Glatteis überprüft und dabei stürzt, genießt nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich lediglich um eine Vorbereitungsmaßnahme für die Fahrt zur Arbeit. Auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. Januar 2018 (AZ: B 2 U 3/16 R) macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Mann wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren. Nachdem er das Haus verlassen hatte, legte er seine Tasche in das auf dem Grundstück geparkte Auto. Danach ging er weiter zur Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Nach einer Meldung des Deutschen Wetterdienstes war mit überfrierender Nässe und leichtem Schneefall zu rechnen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte der Mann an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Zu Recht. Versichert sei nur der direkte Weg zur Arbeitsstätte, so das Bundessozialgericht in Kassel. Diesen habe der Mann unterbrochen, als er die Straße betreten habe. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handele es sich nur um eine Vorbereitungshandlung für den versicherten Arbeitsweg. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Mann die Prüfung als sinnvoll und erforderlich angesehen habe.

 

Nach Auskunft der DAV-Sozialrechtsanwälte gibt es viele Streitigkeiten bei Gericht, in dem es um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall geht. Es kommt hier sehr auf die Einzelheiten an.

 

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

 

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