BGH über die Wirksamkeit eines eingeräumten Vorpachtrechtes

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Nr. 169/2017 vom 02.11.2017

jackmac34 / Pixabay

Verhandlungstermin am 24. November 2017, 9.00 Uhr, in  Sachen LwZR 5/16 (Wirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters)

 

In dem Verfahren vor dem Senat für Landwirtschaftssachen geht es um die Frage, ob eine allgemeine Geschäftsbedingung in einem Landpachtvertrag, wonach dem Pächter ein Vorpachtrecht an den gepachteten Flächen eingeräumt wird, wirksam ist.

 

Sachverhalt:

Der Beklagte ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Mit Vertrag vom 1. März 2001 verpachtete er sie bis zum 30. September 2014 an den Kläger. Das Vertragsmuster wurde von dem Kläger gestellt. § 11 des Vertrages bestimmt:

 

“Dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtsrecht eingeräumt”

 

Am 8. Januar 2013 verpachtete der Beklagte die Flächen ab dem 1. Oktober 2014 für die Dauer von zwölf Jahren an die Streithelferin. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er das Vorpachtrecht ausübe. Dem widersprach der Beklagte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten aufgrund der Ausübung des Vorpachtrechts ein Vertrag mit dem Inhalt des Vertrages vom 8. Januar 2013 zustande gekommen ist. Das Oberlandesgericht hat das Urteil bestätigt. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierende Bestimmung in § 11 des Vertrages sei wirksam. Sie sei insbesondere hinreichend transparent und verstoße daher nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klausel könne nur so verstanden werden, dass dem Pächter ein Vorkaufsrecht nur zustehe, wenn sich die Weiterverpachtung des Grundstücks unmittelbar an das Ende der Vertragslaufzeit des Pachtvertrages, in dem das Vorpachtrecht vereinbart worden ist, anschließe.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es von der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2015 (5 U (Lw) 85/14) abweicht, das eine gleichlautende Klausel wegen nicht hinreichender Bestimmtheit für unwirksam gehalten hat. Mit der Revision will der Beklagte die Frage der Wirksamkeit der Klausel klären lassen.

 

Vorinstanzen:

AG Magdeburg- Urteil vom 29. Juli 2015 – 12 Lw 10/15

OLG Naumburg – Urteil vom 12. Mai 2016 – 2 U 59/15 (Lw)

Die maßgeblichen Vorschriften heißen:

  • 307 Abs. 1 BGB lautet:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

 

Karlsruhe, den 2. November 2017

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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