Wer ist für die Beseitigung des Laubfalls im Herbst verantwortlich?

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Köln, Oktober 2017. Die gute Nachbarschaft wird jedes Jahr im Herbst auf die Probe gestellt. Wenn die ersten Blätter fallen, tun sich Fragen auf wie: Wer ist dafür verantwortlich, das Laub zu beseitigen? Wie gilt bei Blättern, die auf das Grundstück des Nachbarn fallen? Und muss der Lärm vom Laubbläser zur Mittagszeit geduldet werden? Im Folgenden gibt Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreu-zer, einen Überblick über Rechte und Pflichten in der goldenen Jahreszeit.

Entsorgung herabfallender Blätter – Wer ist zuständig?

„Grundsätzlich ist der Hauseigentümer für das Wegräumen des Laubs zu-ständig. Mieter haben diese Pflicht lediglich dann, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag vermerkt ist. Selbst dann sind Vermieter dazu angehalten, zu überprüfen, ob das Laub tatsächlich beseitigt wurde“, erklärt Mingers. Für öffentliche Gehwege liegt die Pflicht zur Verkehrssicherheit in der Re-gel bei der Gemeinde, es sei denn sie wurde an den Grundstückseigen-tümer übergeben. Wer sich in der Hinsicht unsicher ist, ob er auch das Laub des Nachbarn wegzufegen hat, kann sich merken: Befindet sich das Laub einmal auf dem Grundstück oder dem zuständigen Gehweg, liegt die Verantwortung beim Hauseigentümer oder Mieter, selbst dann, wenn das Laub vom Baum eines anderen Grundstücks stammt. Allerdings kann ein Anspruch auf Laubrente geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei um einen jährlichen Betrag, der vom Eigentümer der Bäume verlangt wer-den kann, wenn das Grundstück durch den Laubfall wesentlich betroffen ist. Bei sehr starkem Laubfall kann auch das Absägen von Ästen oder Fäl-len von Bäumen gefordert werden.

Worauf unbedingt geachtet werden sollte – Was ist nicht erlaubt?

„Das Zurückwerfen von störenden Blättern oder Obst stellt eine strafbare Handlung dar. Die Verursacher sind anschließend dazu verpflichtet, das herübergeworfene Laub selbst zu beseitigen oder Reinigungskosten zu übernehmen. Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass Nachbarn Laubfall sowie Nadeln und andere ‚Immissionen‘ von Pflanzen ohne Entschädi-gung hinnehmen müssen“, so der Rechtsexperte.
Die Entladung des Laubs im Wald ist ebenfalls nicht zulässig und wird mit einem Bußgeld bestraft. Auch die Restmülltonne dient nicht der Laub-fallentsorgung. Wer keinen Platz im eigenen Garten, auf dem Kompost oder in der Biotonne findet, hat stattdessen die Möglichkeit, die Grünabfäl-le zum Wertstoffhof zu bringen.

Lärmbelästigung durch den Laubbläser – Wann ist die Nutzung dieser Geräte zulässig?

Ob ein Laubbläser in Betrieb genommen werden darf, ist von der Tages-zeit abhängig. „Da die Geräte eine hohe Lärmbelästigung mit sich bringen, wurde eine Bundesimmissionsschutzverordnung erlassen. In dieser ist festgeschrieben, dass er nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr genutzt werden darf“, weiß Mingers. Besonders leise Laubblä-ser, die mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind, dürfen werktags auch zwischen 7 und 20 Uhr in Betrieb genommen werden. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.

 

www.mingers-kreuzer.de

Über Markus Mingers: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln. Als Experte für Verbraucherfragen vertritt er zahlreiche Klienten auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten, darunter Zivilrecht, Arbeitsrecht, Bau-, Miet- und Immobilienrecht, Wirtschafts- und Steuerrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht, Familien-recht und Speditions- & Transportrecht.
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