Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach Transsexuellengesetz nur mit Gutachten

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Hamm/Berlin (DAV). Möchte ein transsexueller Mensch seine Geschlechtszugehörigkeit ändern, gehört zu dem rechtlichen Verfahren auch die Einholung von zwei Gutachten. Ohne diese geht es nicht, so die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2017 (AZ: 15 W 2/17).

 

In rechtlicher Hinsicht war der Antragsteller ein Mann. Er fühlte sich jedoch als Frau und lebte dies bereits seit einigen Jahren in seinem Alltag. Vor Gericht beantragte sie daher die Feststellung ihrer Geschlechtszugehörigkeit und die Änderung des Vornamens.

 

Das Gericht lehnte ab, da die Frau sich weigerte, die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Die zuständigen Gerichte dürften das nicht allein aufgrund der Sachdarstellung und Ich-Einschätzung der antragstellenden Person beurteilen, sondern nur nach besonderer sachverständiger Begutachtung.

Die Gutachten müssten zu der Frage Stellung nehmen, ob sich

 

  • das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern werde und

 

  • ob dieser seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, entsprechend seiner transsexuellen Vorstellungen zu leben.

 

Die Gutachten seien weder verfassungswidrig, noch verstießen sie gegen die Europäische Menschrechtskonvention. Zwar entstünden hierdurch unweigerlich Belastungen, doch angesichts der hohen Bedeutung des Verfahrens für das weitere Leben der Menschen könne der Gesetzgeber verlangen, besonders befähigte Sachverständige hinzuzuziehen.

 

Information: www.dav-familienrecht.de

 

 

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