BAG: Überwachung des Arbeits-PCs nur in Ausnahmefällen erlaubt

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Berlin (DAV). Arbeitgeber dürfen die Bürocomputer ihrer Mitarbeiter nur unter strengen Voraussetzungen überwachen. Das gilt insbesondere für den Einsatz von Spähsoftware, die jede Eingabe des Arbeitnehmers aufzeichnet. Die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) informiert über die entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27. Juli 2017, AZ: 2 AZR 681/16).

 

Die Richter des BAG entschieden: Arbeitgeber dürfen auf den Computern ihrer Angestellten keine Computerprogramme installieren, die alle Tastatureingaben des Nutzers speichern und regelmäßig Screenshots des Bildschirms anfertigen. Das ist nur zulässig, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass der Arbeitnehmer sich einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.

 

Im zugrundeliegenden Fall war ein Webentwickler fristlos entlassen worden, weil er an seinem Arbeitscomputer während der Arbeitszeit private Aufgaben erledigt hatte. Der Arbeitgeber hatte das durch eine sogenannte Key-Logger-Software herausgefunden. Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer. Die Richter des BAG kassierten die Kündigung. Die Daten, die durch die Software ermittelt wurden, hätten vor Gericht nicht verwendet werden dürfen, so die Richter.

 

„Mitarbeiterüberwachung ist in Deutschland nur in bestimmten Grenzen erlaubt“, warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Das gelte sowohl für Videoüberwachung und Mithören von Telefonaten als auch für die Überwachung des Computers. Ist es explizit untersagt, den Arbeitscomputer privat zu nutzen, kann es dem Chef aber erlaubt sein, die E-Mails zu lesen und den Browser-Verlauf zu kontrollieren.

 

Deutsche Anwaltauskunft

 

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